Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt neue Standards, indem es Hersteller und Anbieter digitaler Angebote verpflichtet, ihre Produkte und digitalen Dienstleistungen für alle Nutzer*innen einfacher zugänglich zu machen.

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das Gesetz schreibt vor, dass Produkte und digitale Dienstleistungen barrierefrei gestaltet werden müssen, damit Menschen mit Behinderungen leichter und selbstständig Zugang zu wichtigen Informationen, Kommunikation, digitalen Angeboten und Services erhalten. Doch auch ältere Menschen, Menschen mit geringer Technik-Erfahrung oder Sprachbarrieren profitieren davon.

Das Gesetz gilt für Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte sowie für Anbieter digitaler Dienstleistungen. Dazu zählen unter anderem: Computer und mobile Geräte mit Internetzugang, Selbstbedienungsterminals sowie Webseiten und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen können (z. B. Online-Shops, Bank- und Mobilitätsdienste).

Ein aktueller Test der Aktion Mensch zeigt jedoch, dass kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes nur ein Viertel der meistbesuchten Online-Shops in Deutschland zumindest teilweise barrierefrei ist.

Die Vorgaben des BFSG lassen sich für Websites wie folgt umsetzen:

  • Alle Funktionen müssen vollständig mittels einer Tastatur bedienbar sein.
  • Inhalte und Navigation müssen von Screenreadern korrekt erfasst und vorgelesen werden können.
  • Bilder benötigen Alternativtexte (Alt-Texte), damit der Bildinhalt auch für Nutzer*innen mit Sehbehinderung verständlich wird.
  • Die Texte sind in einfacher und klarer Sprache zu verfassen.
  • Hohe Kontraste sorgen für eine gute Leserlichkeit.
  • Farben dürfen nicht alleinige Informationsträger sein. Ferner müssen sich Inhalte ohne Qualitätseinbußen vergrößern lassen.
  • Zur besseren Orientierung müssen Menüs, Schaltflächen und Strukturen einheitlich und logisch aufgebaut sein.
  • Auf ablenkende Elemente wie blinkende Inhalte oder übermäßige Animationen sollte verzichtet werden.
  • Außerdem muss die Website auf allen Endgeräten barrierefrei nutzbar sein.

Das BFSG betrifft nicht Produkte, die nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt sind und persönliche, individuell erbrachte Dienstleistungen. Ebenso Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, deren Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden. Ausgenommen sind auch Dienstleistungen von kleinen Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz.

Die „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ (MLBF)“ prüft stichprobenartig oder bei Hinweisen und kann bei Verstößen Geldbußen verhängen. Zudem gibt es eine Bundesfachstelle als zentrale Beratungs- und Vernetzungsstelle für Wirtschaft und Behörden.

Das BFSG ist ein bedeutender Beitrag, um digitale und technische Angebote für alle besser zugänglich zu machen und markiert einen Fortschritt hin zu einer inklusiveren Gesellschaft.

Text: Sigrid Hohn