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Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
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§ 1 Geltungsbereich
Unsere AGB gelten für die Erbringung von Werkleistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Werkleistungen vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, dass in der jeweiligen Klausel eine Differenzierung vorgenommen wird.
§
2
Zustandekommen des Vertrages
1. Die Bestellung
des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei
Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe
des Werkes bzw. Erbringung der Werkleistung annehmen können. Vorher abgegebene
Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.
2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht
vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit vom
Auftraggeber Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben
zusammen mit der Bestellung zugänglich gemacht werden, werden diese vertraulich
behandelt.
§
3
Leistungszeit
1. Genannte Ausführungs-
bzw. Fertigstellungsfristen sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich
etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sie beginnen nicht vor Erfüllung
bestehender Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber, insbesondere nicht
vor der Beibringung des vom Auftraggeber zu stellenden Materials.
2. Teillieferungen und dementsprechende Teilabrechnungen sind in zumutbarem
Umfang zulässig.
3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die uns die Ausführung, bzw. Fertigstellung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen wie insbesondere Streik und Aussperrung, haben wir
bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während
eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Sie berechtigen uns, die Leistung
um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert,
ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4. Sofern die Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Ausführungs- bzw.
Fertigstellungsfristen nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weitere gesetzliche Ansprüche
und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
§
4
Preise und Zahlungsbedingungen
1. Maßgeblich
ist der vereinbarte Preis.
2. Die gesetzliche MWSt. ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird
in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung berechnet.
3. Es werden 2% Skonto gewährt bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum,
sonst Zahlung innerhalb 30 Tagen netto. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug,
so sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu fordern. Der Verzugzins beträgt
gegenüber einem Verbraucher/Endkunden 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, gegenüber einem Unternehmer 8 Prozentpunkte.
Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen,
sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt,
uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§
5
Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Ist der Auftraggeber
Unternehmer, geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Werkstücke
auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder noch andere Leistungen durch uns wie z.B. die Versendung oder die Anfuhr
übernommen wurden. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die
Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch -, Transport -, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf
den Auftraggeber über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten
des Auftraggebers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr erst mit tatsächlicher Übergabe
des Werkes an den Kunden über.
4. Teillieferungen sind zulässig.
§
6
Mängelgewährleistung, Schadensersatz
1. Für
etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung. Sofern die
Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft
und endgültig verweigern.
2. Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung
unerheblich ist.
3. Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werkes.
4. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird,
ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit bliebt unberührt.
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung
ausgeschlossen.
9. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§
7
Verjärung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§
8
Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen
mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an von uns zur Herstellung des
Werkes erworbenen Materialien vor.
2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an von uns
zur Herstellung des Werkes erworbenen Materialien bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen gegen den Auftraggeber vor, auch wenn die konkrete Werkleistung
bereits bezahlt wurde.
3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Werkstück zu verpfänden
oder zur Sicherung zu übereignen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in unter Eigentumsvorbehalt stehende Werkstücke hat uns der Auftraggeber
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen
sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Auftraggeber bereits im Vorhinein
die Dritten auf die an den Werkstücken bestehenden Rechte hinzuweisen.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu
tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
4. Ist der Auftraggeber Unternehmer, tritt er uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung
der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werkstücke schon jetzt bis zur Erfüllung
aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden
Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werkstücke, ihrer Umbildung oder ihrer
Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Werkstücke (Fakturaendbetrag,
einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache
gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten
Werkstücke.
5. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber
um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Auftraggebers und nach unserer
Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang frei zu geben.
§
9
Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht
1. Gerichtsstand
ist Karlsruhe, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen
inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das
für den Wohnsitz oder die Niederlassung des Auftraggebers zuständig
ist.
2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
§
10
Besondere Vereinbarungen
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Solche sind zwischen den Parteien nicht getroffen bzw. werden mit Abschluss des jetzt vorliegenden Vertrages aufgehoben. Für den Fall, dass eine in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in sonstigen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen enthaltene Bestimmung unwirksam sein oder werden sollte, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. Im übrigen sind die Parteien für diesen Fall verpflichtet, eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende Ersatzregelung zu treffen.
Karlsruhe,
11. Juli 2008
____________________________________________________________________________________________
Hagsfelder Werkstätten & Wohngemeinschaften Karlsruhe
gGmbH
Postfach 43 02 60 ‚ 76217 Karlsruhe
Telefon: (0721) 6208-0 ‚ Telefax: (0721) 6208-175
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