Fenster schließen Seite drucken
Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Unsere AGB gelten für die Erbringung von Werkleistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Werkleistungen vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, dass in der jeweiligen Klausel eine Differenzierung vorgenommen wird.

§ 2
Zustandekommen des Vertrages

1. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Werkes bzw. Erbringung der Werkleistung annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.
2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit vom Auftraggeber Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben zusammen mit der Bestellung zugänglich gemacht werden, werden diese vertraulich behandelt.

§ 3
Leistungszeit

1. Genannte Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sie beginnen nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber, insbesondere nicht vor der Beibringung des vom Auftraggeber zu stellenden Materials.
2. Teillieferungen und dementsprechende Teilabrechnungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Ausführung, bzw. Fertigstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen wie insbesondere Streik und Aussperrung, haben wir bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Sie berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4. Sofern die Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.

§ 4
Preise und Zahlungsbedingungen

1. Maßgeblich ist der vereinbarte Preis.
2. Die gesetzliche MWSt. ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung berechnet.
3. Es werden 2% Skonto gewährt bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, sonst Zahlung innerhalb 30 Tagen netto. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu fordern. Der Verzugzins beträgt gegenüber einem Verbraucher/Endkunden 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, gegenüber einem Unternehmer 8 Prozentpunkte. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 5
Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Werkstücke auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder noch andere Leistungen durch uns wie z.B. die Versendung oder die Anfuhr übernommen wurden. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch -, Transport -, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr erst mit tatsächlicher Übergabe des Werkes an den Kunden über.
4. Teillieferungen sind zulässig.

§ 6
Mängelgewährleistung, Schadensersatz

1. Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern.
2. Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
3. Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werkes.
4. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bliebt unberührt.
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7
Verjärung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 8
Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an von uns zur Herstellung des Werkes erworbenen Materialien vor.
2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an von uns zur Herstellung des Werkes erworbenen Materialien bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber vor, auch wenn die konkrete Werkleistung bereits bezahlt wurde.
3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Werkstück zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unter Eigentumsvorbehalt stehende Werkstücke hat uns der Auftraggeber unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Auftraggeber bereits im Vorhinein die Dritten auf die an den Werkstücken bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
4. Ist der Auftraggeber Unternehmer, tritt er uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werkstücke schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werkstücke, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Werkstücke (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Werkstücke.
5. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Auftraggebers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang frei zu geben.

§ 9
Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht

1. Gerichtsstand ist Karlsruhe, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das für den Wohnsitz oder die Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist.
2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 10
Besondere Vereinbarungen

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Solche sind zwischen den Parteien nicht getroffen bzw. werden mit Abschluss des jetzt vorliegenden Vertrages aufgehoben. Für den Fall, dass eine in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in sonstigen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen enthaltene Bestimmung unwirksam sein oder werden sollte, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. Im übrigen sind die Parteien für diesen Fall verpflichtet, eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende Ersatzregelung zu treffen.

Karlsruhe, 11. Juli 2008
____________________________________________________________________________________________
Hagsfelder Werkstätten & Wohngemeinschaften Karlsruhe gGmbH
Postfach 43 02 60 ‚ 76217 Karlsruhe
Telefon: (0721) 6208-0 ‚ Telefax: (0721) 6208-175

Fenster schließen Seite drucken