| Unsere
AGB gelten für die Erbringung von Werkleistungen nach Maßgabe
des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages. Unsere
Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von
unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen
wir nicht an. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen
des Auftraggebers die Werkleistungen vorbehaltlos ausführen.
Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber
Unternehmern, es sei denn, dass in der jeweiligen Klausel eine Differenzierung
vorgenommen wird. |
§
2
Zustandekommen des Vertrages |
1.
Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar,
das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung
oder durch Übergabe des Werkes bzw. Erbringung der Werkleistung
annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge
durch uns sind freibleibend.
2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten
wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Soweit vom Auftraggeber Abbildungen,
Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben zusammen mit der
Bestellung zugänglich gemacht werden, werden diese vertraulich
behandelt. |
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1.
Genannte Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen sind freibleibend,
falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart
wurde. Sie beginnen nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten
durch den Auftraggeber, insbesondere nicht vor der Beibringung des
vom Auftraggeber zu stellenden Materials.
2. Teillieferungen und dementsprechende Teilabrechnungen sind in zumutbarem
Umfang zulässig.
3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die uns die Ausführung, bzw. Fertigstellung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen wie insbesondere
Streik und Aussperrung, haben wir bei verbindlich vereinbarten Fristen
und Terminen nicht zu vertreten. Die vorbezeichneten Umstände
sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Sie berechtigen uns, die Leistung
um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung
länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4. Sofern die Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Ausführungs-
bzw. Fertigstellungsfristen nicht auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben
vorbehalten. |
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§
4
Preise und Zahlungsbedingungen |
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1.
Maßgeblich ist der vereinbarte Preis.
2. Die gesetzliche MWSt. ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung berechnet.
3. Es werden 2% Skonto gewährt bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen
ab Rechnungsdatum, sonst Zahlung innerhalb 30 Tagen netto. Kommt der
Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen
zu fordern. Der Verzugzins beträgt gegenüber einem Verbraucher/Endkunden
5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, gegenüber einem Unternehmer 8 Prozentpunkte. Falls
wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen,
sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist
jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. |
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§
5
Gefahrübergang und Entgegennahme |
1.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr spätestens
mit der Absendung der Werkstücke auf den Auftraggeber über
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder noch andere
Leistungen durch uns wie z.B. die Versendung oder die Anfuhr übernommen
wurden. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung
durch uns gegen Diebstahl, Bruch -, Transport -, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Jedoch sind
wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherungen
zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr erst mit tatsächlicher
Übergabe des Werkes an den Kunden über.
4. Teillieferungen sind zulässig. |
§
6
Mängelgewährleistung, Schadensersatz |
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1.
Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung.
Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn wir
die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern.
2. Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn
die Pflichtverletzung unerheblich ist.
3. Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem
Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werkes.
4. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns
nicht.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bliebt unberührt.
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die
Haftung ausgeschlossen.
9. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen. |
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§
7
Verjärung eigener Ansprüche |
| Unsere
Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend
von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns
der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB. |
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1.
Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum
an von uns zur Herstellung des Werkes erworbenen Materialien vor.
2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum
an von uns zur Herstellung des Werkes erworbenen Materialien bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber
vor, auch wenn die konkrete Werkleistung bereits bezahlt wurde.
3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Werkstück zu verpfänden
oder zur Sicherung zu übereignen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in unter Eigentumsvorbehalt stehende Werkstücke hat uns
der Auftraggeber unverzüglich unter Übergabe der für
eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt
auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig
davon hat der Auftraggeber bereits im Vorhinein die Dritten auf die
an den Werkstücken bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Auftraggeber
Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
4. Ist der Auftraggeber Unternehmer, tritt er uns für den Fall
der Weiterveräußerung/Vermietung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Werkstücke schon jetzt bis zur Erfüllung aller
unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden
Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung
der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werkstücke, ihrer Umbildung
oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Werkstücke
(Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Werkstücke.
5. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen
den Auftraggeber um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Auftraggebers
und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem
Umfang frei zu geben. |
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§
9
Erfüllungsort; Gerichtsstand; anzuwendendes Recht |
1.
Gerichtsstand ist Karlsruhe, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist
oder keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt,
vor dem Gericht zu klagen, das für den Wohnsitz oder die Niederlassung
des Auftraggebers zuständig ist.
2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. |
§
10
Besondere Vereinbarungen |
| Nebenabreden
und Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Solche sind zwischen den Parteien nicht getroffen bzw.
werden mit Abschluss des jetzt vorliegenden Vertrages aufgehoben.
Für den Fall, dass eine in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder in sonstigen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen
enthaltene Bestimmung unwirksam sein oder werden sollte, wird hiervon
die Wirksamkeit der übrigen zwischen den Parteien getroffenen
Vereinbarungen nicht berührt. Im übrigen sind die Parteien
für diesen Fall verpflichtet, eine dem wirtschaftlichen Zweck
der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende Ersatzregelung
zu treffen. |
Karlsruhe,
den 11. Juli 2008
Hagsfelder Werkstätten und Wohngemeinschaften Karlsruhe gGmbH
Postfach 430260, 76217 Karlsruhe, Tel.: (0721) 6208 – 0, Telefax:
(0721) 6208-175 |
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